§ 15 VerkStatG

Anschriftenübermittlung

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Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6 übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf Landesebene zuständigen Behörden auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften von Luftverkehr betreibenden Unternehmen.

Suchhilfen: Anschrift übermitteln, Luftfahrt Unternehmen Adresse, Adressdaten Weitergabe, Luftverkehr Unternehmen melden, Datenübermittlung an Statistikamt, Firmenanschrift melden, nehmen