§ 31 VerschG

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(1) Für das Verfahren gelten die §§ 17 und 18.

(2) Vor der Entscheidung ist den Antragsberechtigten und dem, der die Todeserklärung erwirkt hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Suchhilfen: Anhörung, Recht auf Stellungnahme, Verfahrensrecht, Gegenteilungsrecht, Vorentscheidungsanhörung, Beteiligungsrecht, hörung, entscheidungsanhörung