§ 39 VerschG
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Ist die Todeserklärung mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 unzulässig, eine Eintragung im Sterberegister aber nicht erfolgt, so kann beantragt werden, den Tod und den Zeitpunkt des Todes durch gerichtliche Entscheidung festzustellen. Wird der Antrag von dem Ehegatten gestellt, so steht eine Eintragung im Sterberegister der Feststellung nicht entgegen.
Suchhilfen: Tod feststellen lassen, gerichtsentscheidung Tod, Sterberegister Eintrag fehlt, Todesfeststellung beantragen, Ehepartner Antrag Tod, gerichtsbestätigung Tod, Tod ohne Sterberegister eintragen, Todeszeit gerichtlich bestimmen, antragen, tragen, stimmen