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    Gesetze/ VerschG /Abschnitt IV – Verfahren bei Feststellung der Todeszeit

    § 40 VerschG

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    • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
    • buzer.de – Änderungshistorie

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    Auf das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 17, 22, 22a, 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im übrigen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 41 bis 44.

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