§ 120 VGG

Entscheidung über Einwendungen

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Über Einwendungen gegen Verwaltungsakte beim Vollzug der Kostenvorschriften entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Einwendungen sind bei der Schiedsstelle oder der Aufsichtsbehörde zu erheben. § 19 Absatz 5 und § 66 Absatz 5 Satz 1, 5 und Absatz 8 des Gerichtskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden; über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug nächsthöhere Gericht. Die Erhebung von Einwendungen und die Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.

Fußnoten

(+++ § 120: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)