§ 127 VGG
Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle
📖
↗ Links
Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. Im Übrigen gelten die §§ 41 bis 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 127: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)