§ 65 VGG

Überwachung von Nutzungen

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Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung von Musikwerken durch den Anbieter eines Online-Dienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.

Fußnoten

(+++ § 65: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)