§ 93 VGG

Zuständigkeit für empirische Untersuchungen

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Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.

Fußnoten

(+++ § 93: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)