§ 96 VGG
Berechnung von Fristen
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Auf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 96: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)
Berechnung von Fristen
Auf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(+++ § 96: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)