Art 22 VReformG
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
📖
↗ Links
Die auf Artikel 15, 16, 17 und 19 Abs. 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.