Art 23 VReformG
Umsetzungspflicht
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Die Verpflichtung der Länder aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist bis zum 1. Januar 2000 zu erfüllen.
Umsetzungspflicht
Die Verpflichtung der Länder aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist bis zum 1. Januar 2000 zu erfüllen.