§ 8 VSBG
Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers
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(1) Der Streitmittler muss für eine angemessene Dauer bestellt werden. Die Amtsdauer soll drei Jahre nicht unterschreiten. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn
- 1.
- Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler nicht mehr erwarten lassen,
- 2.
- er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder
- 3.
- ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Fußnoten
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 +++) (+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)