§ 9 VwRehaG
Antrag
(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.
(2) Der Antrag nach § 1a Absatz 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden. Der Antrag nach § 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, gestellt werden.
(3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen.
Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1620;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2025
Suchhilfen: Rehabilitationsantrag stellen, Antrag auf Rehabilitation, Antrag bei Rehabilitationsbehörde, schriftlicher Reha‑Antrag, Antrag auf Teilhabe nach VwRehaG, Antrag von Angehörigen nach Tod, gehörigen