§ 1 WDOBezV

Dienstbezüge und Wehrsold

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(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 61 und 130 der Wehrdisziplinarordnung sind
1.
das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
3.
die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,
4.
der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,
5.
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
6.
bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.
(2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind
1.
für Reservistendienst Leistende
a)
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
b)
der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
c)
der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
d)
das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
e)
der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
f)
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
g)
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
2.
für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten,
a)
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
b)
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
c)
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.

(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 63 bis 65 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.

(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende
1.
der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,
2.
die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,
3.
die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und
4.
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.