§ 13 Weser/Jade LV
Landradarberatung
- 1.
- auf den Fahrtstrecken zwischen den stadtbremischen Häfen und Käseburg von der Verkehrszentrale Bremen aus,
- 2.
- auf den Fahrtstrecken zwischen den Tonnen 93/96 (Käseburg) und den Leuchttonnen "3a/4a" oder den Leuchttonnen "A1/A2" von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
- 3.
- auf den Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonnen "3/Jade2" und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
- 1.
- zwischen den Tonnen „93/96“ (Käseburg) und den Leuchttonnen „3a/4a“ oder den Leuchttonnen „A1/A2“ von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
- 2.
- zwischen der Leuchttonne „3/Jade2“ und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
- 1.
- zwischen den stadtbremischen Häfen und den Tonnen „93/96“ (Käseburg) von der Verkehrszentrale Bremen aus,
- 2.
- zwischen den Tonnen „93/96“ (Käseburg) und den Leuchttonnen „3a/4a“ oder den Leuchttonnen „A1/A2“ von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
- 3.
- zwischen der Leuchttonne „3/Jade2“ und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 wird Landradarberatung durch Lotsen von den genannten Verkehrszentralen aus erteilt, wenn eine Radarberatung von einer Schiffsführung angefordert oder schifffahrtspolizeilich angeordnet wird. Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um damit die Annahme eines Bordlotsen zu umgehen.
(5) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Landradarberatung nach Absatz 3 wird dadurch eingeschränkt, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorhaltung der Landradarberatung nicht besteht. Gleiches gilt bei einer Anforderung der Landradarberatung durch eine Schiffsführung nach Absatz 4, wenn diese nicht nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 und 3 erfolgte.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 380
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
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