Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), von denen § 5 Abs. 1 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird.
(2) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist.
(3) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist.
(4) Position des Lotsenschiffes ist die Position, auf der sich das Lotsenschiff tatsächlich befindet.
(5) Schlechtwetterposition des Lotsenschiffes ist die Position, auf die sich das Lotsenschiff infolge schlechten (schweren) Wetters zurückzieht.
(6) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Achterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten. Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern einschließlich fester Anbauten und etwaiger Ladungsüberhänge. Tiefgang eines Schiffes ist der größte Frischwassertiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden, dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Vor dem Interpolieren sind Längen auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich. Als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge. Der Zusatz „ab“ in dieser Verordnung verbunden mit einer Angabe zu Länge, Breite oder Tiefgang bedeutet, dass der jeweils genannte Wert eingeschlossen ist.
(7) Landradarberatung ist die Beratung eines Schiffes durch Seelotsen von einer Verkehrszentrale aus.
(8) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder wenn das Schiff nicht länger als 5 Meter und nicht breiter als 0,5 Meter als das ursprüngliche Schiff ist und die Obergrenzen der Interpolation nicht überschritten werden.
(9) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
(10) Bordlotse ist ein Seelotse, der die Beratung an Bord eines Schiffes ausführt.
§ 2 Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften
(1) Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser I obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade zusammengeschlossenen Seelotsen.
(2) Das Seelotsrevier Weser I umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie alle Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth.
- 1.
- Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst
- a)
- alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und dem Feuerschiff „GB“ und
- b)
- alle Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne „3/Jade 2“ und der „Schlüsseltonne“.
- 2.
- Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und dem Feuerschiff „GB“.
§ 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel
- 1.
- auf dem Seelotsrevier Weser I in Bremen und Bremerhaven,
- 2.
- auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade in Bremerhaven, in Wilhelmshaven und auf der Position des Lotsenschiffes im Bereich der Leuchttonne "3/Jade 2".
(2) Der Betrieb des Lotsbezirks 1 (Außenweser) obliegt der Lotsenstation Bremerhaven. Der Betrieb des Lotsbezirks 2 (Jade) obliegt der Lotsenstation Wilhelmshaven.
(3) Der Lotsenwechsel zwischen dem Seelotsrevier Weser I und dem Lotsbezirk 1 des Seelotsreviers Weser II/Jade erfolgt bei Bremerhaven im Bereich der Geestemündung.
§ 4 Lotsenversetzpositionen
(1) Lotsenversetzposition in der Weser- und Jademündung ist im Bereich der Position 53° 52,8' Nord und 007° 46,5' Ost. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ sind einkommend im Bereich der Positionen 54° 07' Nord und 007° 28,5' Ost oder ausgehend nach Kreuzung des Verkehrstrennungsgebietes „Terschelling-German Bight“. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ sind einlaufend im Bereich der Position 53° 53' Nord und 007° 25' Ost oder auslaufend im Bereich der Position 53° 59' Nord und 007° 30' Ost.
(2) Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ verpflichtet sind, können sowohl einlaufend als auch auslaufend Seelotsen nur auf diesen Lotsenversetzpositionen übernehmen oder abgeben. Ist dieses im Ausnahmefall nicht möglich, kann der Führer des Schiffes je nachdem, wie die Versetzung des Lotsen erfolgt, entweder mit der Lotsenstation oder mit dem Hubschrauber die Übernahme oder Abgabe auf einer anderen Position vereinbaren. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Führer eines Schiffes nicht durch das Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ einläuft oder ausläuft und eine Lotsenversetzung im Bereich der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ zweckmäßiger ist.
(3) Liegt das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition, erfolgt von dort das Versetzen der Seelotsen für die Weser, sofern keine anderen Versetzmöglichkeiten bestehen. Auf der Jade wird bei schwerem Wetter mit einem Lotsenschiff im Bereich „Minsener Oog“ versetzt.
§ 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver
(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation anfordern.
- 1.
- den Namen, die IMO-Nummer, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,
- 2.
- den Frischwassertiefgang des Schiffes,
- 3.
- die Position der Übernahme des Seelotsen,
- 4.
- den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen,
- 5.
- die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll,
- 6.
- bei einer Anforderung für die Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" die Art der Übernahmemöglichkeit durch Lotsenschiff oder Hubschrauber.
- 7.
- Bestimmungshafen,
- 8.
- Letzter Abgangshafen,
- 9.
- Freibord und die Höhe des Lotseneinstiegs über der Wasserlinie,
- 10.
- die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt.
(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 dieser Verordnung.
(4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt, muss die Schiffsführung das Anbordkommen und das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes sowie für geeignete UKW-Hörbereitschaft zum Versetzfahrzeug während des Versetzmanövers zu sorgen.
§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen
- 1.
- auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung), mit Ausnahme der Blexen-Reede, mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 6,50 m; sofern lediglich die Fahrtstrecke zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und der Blexen-Reede befahren wird, sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 8 m auf dieser Fahrtstrecke lotsenannahmepflichtig,
- 2.
- auf den Fahrtstrecken zwischen der Position des Lotsenschiffes und Bremerhaven (Geestemündung) sowie Wilhelmshaven, mit Ausnahme der Neue Weser N-Reede, , mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 8 m,
- 3.
- auf den Fahrtstrecken zwischen den Lotsenversetzpositionen im Bereich des Verkehrstrennungsgebietes "Jade Approach" und der Position des Lotsenschiffes:
- a)
- Führer von Massengutschiffen mit einer Länge ab 250 m oder einer Breite ab 40 m oder einem Tiefgang ab 13,50 m,
- b)
- Führer von anderen Seeschiffen mit einer Länge ab 350 m oder einer Breite ab 45 m,
- 4.
- wenn das Lotsenschiff auf einer Schlechtwetterposition liegt, auslaufend mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 Meter oder eine Breite ab 28 Meter auf den Fahrtstrecken von der jeweiligen Schlechtwetterposition bis zur Leuchttonne „3/Jade 2“.
- 1.
- auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Position des Lotsenschiffes, mit Ausnahme der Neue Weser N-Reede, und der Blexen-Reede,
- 2.
- auf den Fahrtstrecken zwischen den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" und der Position des Lotsenschiffes bei einer Länge ab 150 m oder einer Breite ab 23 m.Auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" sind Führer von Tankschiffen mit einer Länge ab 300 m oder einem Tiefgang ab 16,50 m zur Annahme von zwei Seelotsen verpflichtet.
- 1.
- für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2: Länge 95 m und Breite 13,50 m,
- 2.
- für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a: Länge 255 m und Breite 40,50 m,
- 3.
- für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b: Länge 355 m und Breite 45,50 m,
- 4.
- für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 4: Länge 175 m und Breite 28,50 m,
- 5.
- für Schiffe nach Absatz 2 Nr. 2: Länge 155 m und Breite 23,50 m.
§ 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht
(1) Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Hafen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder.
(2) Schiffsführer, die auf der Weser aus dem Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung kommen oder sich auf dem Weg dorthin befinden, sind auf allen Teilstrecken von Flusskilometer 9 bis zum Beginn des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen.
§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe
- 1.
- wenn sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate sechsmal unter Beratung eines Bordlotsen befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
- 2.
- wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und diese durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern und
- 3.
- solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.
(2) Schiffsführer, die für eine Fahrtstrecke bereits nach Absatz 1 befreit sind, müssen für eine weitere Befreiung auf derselben Fahrtstrecke nach Absatz 1 diese Fahrtstrecke dreimal unter Beratung durch einen Bordlotsen befahren haben.
(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Als Obergrenze gelten 125 Meter Länge und 19,50 Meter Breite.
(4) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff die Fahrtstrecke sechsmal befahren hat. Der Schiffsführer hat die Fahrten auf Verlangen der Schifffahrtspolizeibehörde nachzuweisen.
(5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Schiff übertragen.
§ 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe
- 1.
- sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate vierundzwanzigmal unter Beratung eines Bordlotsen befahren haben,
- 2.
- sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers oder Lotsbezirks nachweisen und
- 3.
- sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
- 1.
- sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Fahrzeug innerhalb der letzten zwölf Monate seit Beginn des Auftrags sechsmal unter Lotsenberatung befahren haben,
- 2.
- sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers oder Lotsbezirks nachweisen und
- 3.
- sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
- 1.
- solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist und
- 2.
- solange auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung) der Tiefgang nicht über 6,50 m und auf den anderen Fahrtstrecken der Tiefgang nicht über 8 m liegt.
(4) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist.
(5) Die Befreiung gilt für zwölf Monate. Sie kann auf Antrag bereits vor Ablauf dieser zwölf Monate erneut beantragt werden, wenn der Schiffsführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1 die Fahrtstrecke zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 2 dreimal befahren hat.
(6) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Schiff übertragen.
(7) Das Vorliegen der in Absatz 1 und Absatz 2 jeweils unter den Nummern 1 und 3 genannten Voraussetzungen muss mit der Anlage 2 nachgewiesen werden.
§ 10 Befreiung für Tankschiffe
- 1.
- Führer eines Tankschiffes als Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter und
- 2.
- Führer eines Tankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff nach Regel 13 F Nummer 3 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
- 1.
- eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate unter Beratung eines Bordlotsen befahren hat,
- 2.
- in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und
- 3.
- über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
(4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.
(5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer über die Befreiung eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung.
(6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils zwölf Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 die Fahrtstrecke sechsmal befahren hat.
(7) Die Befreiung für den Führer eines Tankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2.
(8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff nach Absatz 1 übertragen werden.
(9) Das Vorliegen der in Absatz 3 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen muss durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 nachgewiesen werden.
§ 11 Stellvertreter des Schiffsführers
Die Vorschriften der §§ 8 bis 10 über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht gelten auch für den Stellvertreter des Schiffsführers, wenn er die nautische Führung des Schiffes übernimmt. Der Stellvertreter kann seine Befreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn auch der Schiffsführer von der Lotsenannahmepflicht befreit ist.
§ 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen
§ 13 Landradarberatung
- 1.
- auf den Fahrtstrecken zwischen den stadtbremischen Häfen und Käseburg von der Verkehrszentrale Bremen aus,
- 2.
- auf den Fahrtstrecken zwischen den Tonnen 93/96 (Käseburg) und den Leuchttonnen "3a/4a" oder den Leuchttonnen "A1/A2" von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
- 3.
- auf den Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonnen "3/Jade2" und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
- 1.
- zwischen den Tonnen „93/96“ (Käseburg) und den Leuchttonnen „3a/4a“ oder den Leuchttonnen „A1/A2“ von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
- 2.
- zwischen der Leuchttonne „3/Jade2“ und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
- 1.
- zwischen den stadtbremischen Häfen und den Tonnen „93/96“ (Käseburg) von der Verkehrszentrale Bremen aus,
- 2.
- zwischen den Tonnen „93/96“ (Käseburg) und den Leuchttonnen „3a/4a“ oder den Leuchttonnen „A1/A2“ von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
- 3.
- zwischen der Leuchttonne „3/Jade2“ und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 wird Landradarberatung durch Lotsen von den genannten Verkehrszentralen aus erteilt, wenn eine Radarberatung von einer Schiffsführung angefordert oder schifffahrtspolizeilich angeordnet wird. Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um damit die Annahme eines Bordlotsen zu umgehen.
(5) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Landradarberatung nach Absatz 3 wird dadurch eingeschränkt, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorhaltung der Landradarberatung nicht besteht. Gleiches gilt bei einer Anforderung der Landradarberatung durch eine Schiffsführung nach Absatz 4, wenn diese nicht nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 und 3 erfolgte.
§ 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr/Widerruf von Befreiungen
(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann über die Vorschriften der §§ 6 und 13 hinaus aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Bordlotsen oder eine Landradarberatung durch Lotsen anordnen.
(2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Lotsverordnung widerrufen.
§ 15 Lotsentätigkeit nach der Bestallung
- 1.
- auf dem Seelotsrevier Weser I
- a)
- im ersten Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 125 Metern und einer Breite von bis zu 20 Metern,
- b)
- im dritten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 150 Metern und einer Breite von bis zu 25 Metern,
- c)
- im vierten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 170 Metern und einer Breite von bis zu 28 Metern,
- d)
- im fünften halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 185 Metern und einer Breite von bis zu 31 Metern,
- 2.
- auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade
- a)
- im ersten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 165 Metern und einer Breite von bis zu 25 Metern,
- b)
- im zweiten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 180 Metern und einer Breite von bis zu 28 Metern,
- c)
- im zweiten Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 210 Metern und einer Breite von bis zu 35 Metern,
- d)
- im fünften halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 250 Metern und einer Breite von bis zu 45 Metern,
- e)
- im sechsten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 275 Metern und einer Breite von bis zu 47 Metern,
- f)
- im siebten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 300 Metern und einer Breite von bis zu 49 Metern,
- g)
- im achten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 350 Metern und einer Breite von bis zu 50 Metern.
(2) Zur Landradarberatung ist ein Seelotse des Seelotsreviers Weser I und des Seelotsreviers Weser II/Jade nach seiner Bestallung grundsätzlich unbeschränkt befugt. In den Fällen des § 13 Abs. 2 kann im Seelotsrevier Weser I die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der nicht mehr den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegt. Im Seelotsrevier Weser II/Jade kann in den Fällen des § 13 Absatz 2 die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der innerhalb der Beschränkungen des Absatzes 1 Schiffe der Größe ab dem siebten halben Jahr lotsen darf.
(3) Nach Ablauf des ersten halben Jahres seit seiner Bestallung darf ein Seelotse einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Bordlotsen unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen. Ein Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, darf einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Bordlotsen, der als Hafenlotse tätig ist, unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen. Davon ausgenommen sind Schiffe mit einer Länge ab 300 Metern und einer Breite ab 50 Metern. Bei diesen Schiffen darf ein Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, einen anderen Bordlotsen, der als Hafenlotse für die Lotsung verantwortlich ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit seiner Bestallung unterstützen.
§ 16 Distanzlotsungen
Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen. Über den in Satz 1 genannten Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen. Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I dürfen Schiffe über 225 Meter Länge, die weseraufwärts fahren, bereits in Höhe „Imsum OF“ besetzen und nach erfolgtem Lotswechsel lotsen.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- als Schiffsführer entgegen § 5 Abs. 1 keinen Seelotsen anfordert,
- 2.
- einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,
- 3.
- als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,
- 4.
- als Schiffsführer entgegen § 13 Abs. 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,
- 5.
- der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 2 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder
- 6.
- als Seelotse entgegen § 15 oder § 16 lotst.
§ 18 Übergangsregelungen
-
§ 19
-
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3) Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 263, S. 3 – 4;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Ort der Übernahme des Seelotsen | Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen | a) Empfänger der Lotsenanforderung b) UKW-Kanal c) E-Mail d) Telefonnummer e) Telefax-Nummer | |
| 1. | Von See einlaufende Schiffe | ||
| Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ | Mindestens 24 Stunden sowie zusätzlich drei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenversetzposition. Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als 24 Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden. |
| |
| Außenposition des Seelotsreviers Weser II/Jade-Lotsenschiff im Bereich Leuchttonne „Weser 3/Jade 2“ | Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Außenposition. Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden. |
| |
| Außenstation des Seelotsreviers Weser I bei Bremerhaven | Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenstation. Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden. |
| |
| 2. | Teilstreckenverkehr und auslaufende Schiffe | ||
| Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser I von Brake bis Bremen, ohne Schiffe ab Brake weseraufwärts | Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden. |
| |
| Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser I von Nordenham bis Bremerhaven sowie Brake und Elsfleth bei Schiffen weseraufwärts | Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden. |
| |
| Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser II/Jade Lotsbezirk 1 (Außenweser und Lotsenversetzposition bei Bremerhaven)* | Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden. |
| |
| Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser II/Jade Lotsbezirk 2 (Jade) | Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden. |
|
____________
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 3)
Bescheinigung
zum Nachweis der Voraussetzungen zur Befreiung von der Lotsenannahmepflicht *)
(bitte in Druckschrift ausfüllen)
Schiffsname: ..................................................................
Rufzeichen/IMO-Nummer .........................................................
BRT/BRZ/Länge ü. a./Breite ü. a. ..............................................
Name und Kontaktadresse des Schiffsführers/Stellvertreter des
Schiffsführers **) ............................................................
Ich versichere hiermit als Schiffsführer/Stellvertreter des Schiffsführers **),
die Richtigkeit der nachstehenden Angaben und dass ich über ausreichende
deutsche Sprachkenntnisse verfüge.
...............................
Datum, Unterschrift
---------------------------------------------------------------------------------
I I Fahrstrecke I Unterschrift I Lotse
I I---------------------I des Schiffs- I-----------------------
I I I I führers/ I I
I Datum I I I Stellvertreters Name in I
lfd. I der I I I des Schiffs- I Druck- I
Nr. I Lotsung I von I nach I führers **) I schrift I Unterschrift
---------------------------------------------------------------------------------
1 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
2 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
3 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
4 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
5 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
6 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
7 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
8 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
9 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
10 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
11 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
12 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
13 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
14 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
15 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
16 I I I I I I
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17 I I I I I I
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Bemerkungen des Lotsen (z. B. Sprachkenntnisse, Anwesenheit
des Schiffsführers/Stellvertreters des Schiffsführers oder sonstige
Vorkommnisse während der Beratung):
*) Diese Bescheinigung ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Eine
Ausfertigung ist zu Kontrollzwecken an Bord verfügbar zu halten. Eine
Ausfertigung ist vor Antritt der ersten Reise ohne Lotsenberatung der
Schifffahrtspolizeibehörde zuzuleiten.
**) Nichtzutreffendes ist zu streichen.