§ 104 WindSeeG
Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
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Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.