§ 3 WiStrG 1954 – Verstöße gegen die Preisregelung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über
- 1.
- Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,
- 2.
- Preisangaben,
- 3.
- Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder
- 4.
- andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WiStrG 1954, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.6.1975 I 1313;
zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026