§ 7 WiStrG 1954 Einziehung ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können 1.Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und 2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.