§ 23 WODrittelbG
Allgemeine Vorschriften
Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen an der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat teil, so gelten die Vorschriften des Kapitels 1 entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. März 2022
Suchhilfen: Aufsichtsratwahl für Arbeitnehmer, Vertretung mehrerer Betriebe, Mehrfachbeschäftigte Wahl, tretung