§ 23 WODrittelbG

Allgemeine Vorschriften

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Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen an der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat teil, so gelten die Vorschriften des Kapitels 1 entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. März 2022

Suchhilfen: Aufsichtsratwahl für Arbeitnehmer, Vertretung mehrerer Betriebe, Mehrfachbeschäftigte Wahl, tretung