§ 17 WOSprAuG
Aufbewahrung der Wahlakten
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Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.
Aufbewahrung der Wahlakten
Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.