§ 61 WpIG
Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
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Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften werden bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der Bundesanstalt einbezogen.