§ 57 WVG Geschäftsführer ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Das Nähere regelt die Satzung.