§ 65 WVG
Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung
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Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung
Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die landesrechtlichen Vorschriften.