Art 23 WWSUVtr

Renten der Unfallversicherung

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(1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforderlichen Maßnahmen ein, um ihr Unfallversicherungsrecht an das der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.

(2) Die Bestandsrenten der Unfallversicherung werden bei der Umstellung auf Deutsche Mark auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts in der Deutschen Demokratischen Republik neu festgesetzt und gezahlt.

(3) Nach der Umstellung auf Deutsche Mark neu festzusetzende Unfallrenten werden auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts der letzten zwölf Monate vor dem Unfall festgesetzt.

(4) Artikel 20 Absatz 4 und 7 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 9 § 3 G v. 9.6.1998 I 1242

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. August 2025

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