Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 2 Angaben zum Institut
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Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
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Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation
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Unterabschnitt 2 Eigenmittel und Solvenzanforderungen
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Unterabschnitt 2a Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
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Unterabschnitt 3 Anzeigewesen
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Unterabschnitt 4 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- § 15 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
- § 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- § 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230
- § 16b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
- § 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
- § 16d Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz
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Abschnitt 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft
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Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung
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Unterabschnitt 1 Lage des Instituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)
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Unterabschnitt 2 Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung
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Abschnitt 6 Datenübersichten
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Abschnitt 7 Schlussvorschriften
- § 24 Erstmalige Anwendung
- § 25 Inkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
- Anlage 2 (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Anlage 3 (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute