Anlage 1 ZahlPrüfbV – (zu § 8 Absatz 3) Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2475)
Institutsnummer:
Name des Instituts:
| Laufende Nummer | Auslagerungsunternehmen Inklusive Adresse | Ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse | Status (geplant zum/ durchgeführt am/ beendet am) | Datum der Auslagerung | Bemerkungen insbesondere zu Weiterverlagerungen |
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahlPrüfbV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. April 2025