Anlage 1 ZahlPrüfbV – (zu § 8 Absatz 3) Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben

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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2475)

Institutsnummer:

Name des Instituts:

Laufende
Nummer
Auslagerungsunternehmen
Inklusive Adresse
Ausgelagerte Aktivitäten und ProzesseStatus
(geplant zum/ durchgeführt am/ beendet am)
Datum der AuslagerungBemerkungen insbesondere zu Weiterverlagerungen

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahlPrüfbV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 28.2.2025 I Nr. 69

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. April 2025