§ 5 ZensVorbG 2011
Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
↗ Links
- 1.
- Gegenwärtige Anschrift einschließlich amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 2.
- Sofern vorhanden, der gemeindeeigene Schlüssel der Straße,
- 3.
- Status der Wohnung nach alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung,
- 4.
- Tag des Beziehens der Wohnung,
- 5.
- Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
- 6.
- Familienname,
- 7.
- Staatsangehörigkeiten,
- 8.
- Vorherige Anschrift,
- 9.
- Familienstand,
- 10.
- Tag der Geburt,
- 11.
- Geschlecht,
- 12.
- Geburtsort,
- 13.
- Geburtsstaat,
- 14.
- Geburtsort – Standesamt –,
- 15.
- Staat, aus dem der Zuzug erfolgt ist.
(2) Die Meldebehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder aus den Melderegistern elektronisch die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 mit Stichtag 1. April 2010 innerhalb der folgenden vier Wochen.
(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen der Meldebehörden elektronisch an das Statistische Bundesamt.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 werden in einer Stichprobenorganisationsdatei beim Statistischen Bundesamt gespeichert. Sie wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Entwicklung von Stichprobenplänen und Hochrechnungsverfahren verwendet.