Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330
📖 Gesamtes Gesetz am Stück lesen
Inhalt
- Eingangsformel
-
Abschnitt 1 Angemessenheit und Erforderlichkeit
-
Abschnitt 2 Regelungen für die Eigenmittelberechnung von Zahlungsinstituten
-
Abschnitt 3 Regelungen für die Eigenmittelberechnung von E-Geld-Instituten
-
Abschnitt 4 Kriterien für die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten