Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Eingangsformel
Auf Grund des § 12 Absatz 6 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Verbände der Zahlungsinstitute:
§ 1 Angemessenheit der Eigenmittel und Erforderlichkeit der Absicherung
(1) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nicht ausschließlich Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit angemessene Eigenmittel nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein Institut nach Satz 1 verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es jederzeit Eigenmittel in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht.
(2) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein Institut nach Satz 1 verfügt über eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall, wenn es diese jederzeit in einer Höhe vorhält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Kriterien entspricht.
(3) Ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nur Zahlungsauslösedienste erbringt, hat jederzeit den Betrag des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 Buchstabe b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes weiterhin als angemessene Eigenmittel vorzuhalten.
§ 2 Berechnung der Eigenmittelanforderungen
(1) Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Eigenmittelanforderungen die in § 4 dargestellte Methode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach § 6 eine andere Methode festgelegt worden ist.
- 1.
- 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt;
- 2.
- 1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt.
§ 3 Berechnung nach Methode A
(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens 10 Prozent ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Als fixe Gemeinkosten sind allgemeine Verwaltungsaufwendungen, die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen anzusetzen, die das Zahlungsinstitut in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses ausgewiesen hat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann die Eigenmittelanforderung nach Satz 1 bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Zahlungsinstituts an die aktuelle Geschäftstätigkeit anpassen.
(2) Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenmittelanforderung in Höhe von 10 Prozent der im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erfüllen. Die Bundesanstalt kann für die Zwecke dieser Berechnung eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.
§ 4 Berechnung nach Methode B
- 1.
- 4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen Europlus
- 2.
- 2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Europlus
- 3.
- 1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Europlus
- 4.
- 0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Europlus
- 5.
- 0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen Euro.
§ 5 Berechnung nach Methode C
(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator nach Absatz 2 entspricht, multipliziert mit dem in Absatz 3 definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k.
- 1.
- Zinserträge,
- 2.
- Zinsaufwand,
- 3.
- Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie
- 4.
- sonstige betriebliche Erträge.
- 1.
- 10 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro,
- 2.
- 8 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,
- 3.
- 6 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro,
- 4.
- 3 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro,
- 5.
- 1,5 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro.
§ 6 Festlegung der Methode
(1) Im Einzelfall kann die Bundesanstalt unbeschadet der Befugnisse nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung jederzeit bestimmen, dass die Berechnung nach einer anderen in den §§ 3 bis 5 genannten Methode zu erfolgen hat, wenn die angewendete Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt.
(2) Das Zahlungsinstitut kann im Erlaubnisantrag nach § 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder später die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode beantragen, wenn es der Auffassung ist, dass die anzuwendende Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt. Im Antrag hat das Zahlungsinstitut seine Auffassung schriftlich zu begründen. Ein solcher Antrag darf unbeschadet der Möglichkeit der Antragstellung im Erlaubnisantrag jedoch nur einmal pro Geschäftsjahr gestellt werden.
§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen
§ 8 Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten
Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.
§ 9 Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld
(1) Die Eigenmittel müssen sich für die Ausgabe von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1 Absatz 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes belaufen.
(2) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann. Sofern eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs. Die Bundesanstalt kann jederzeit eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.
§ 10 Kriterien bei Zahlungsauslösediensten
- 1.
- das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren und die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge,
- 2.
- die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Zahlungsauslösedienste haben, und
- 3.
- der Umfang der Tätigkeit, insbesondere der Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,
(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.
§ 11 Kriterien bei Kontoinformationsdiensten
- 1.
- das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren und die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde,
- 2.
- die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Kontoinformationsdienste haben, und
- 3.
- der Umfang der Tätigkeit, insbesondere die Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen,
(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.
§ 12 Meldungen zur Eigenmittelausstattung
(1) Ein Institut, das nicht ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringt, hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 20. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deutschen Bundesbank im papierlosen Verfahren einzureichen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. Auf Anforderung der Bundesanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Berechnungen nach den anderen Methoden für Zahlungsinstitute einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
§ 13 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen
Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenmittelanforderung nicht eingehalten wird.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG
| Institutsnummer: | Prüfziffer: |
| Name: | Ort: |
| Meldestichtag: | Sachbearbeiter/-in: |
| Telefon: |
| ID | Bezeichnung | Betrag* (in Euro) 01 | Kommentare 02 | ||
| 0010 | 1 | Eigenmittel | 1.1 + 1.2 + 1.4 + 1.5 | ||
| 0020 | 1.1 | Kernkapital gem. Art. 25 CRR* | 1.1.1 + 1.1.2 | ||
| 0030 | 1.1.1 | Hartes Kernkapital gem. Art. 26 CRR* | 1.1.1.1 + 1.1.1.2 + 1.1.1.3 + 1.1.1.4 + 1.1.1.5 + 1.1.1.6 + 1.1.1.7 + 1.1.1.8 + 1.1.1.9 + 1.1.1.10 + 1.1.1.11 | ||
| 0040 | 1.1.1.1 | (+) | eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem. Art. 28 CRR | ||
| 0050 | nachrichtlich: Kredite an Gesellschafter | ||||
| 0060 | 1.1.1.2 | (–) | Entnahmen der Gesellschafter | ||
| 0070 | 1.1.1.3 | (+/–) | einbehaltene Gewinne gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c CRR | ||
| 0080 | 1.1.1.4 | (+) | sonstige Rücklagen gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e CRR | 1.1.1.4.1 + 1.1.1.4.2 | |
| 0090 | 1.1.1.4.1 | darunter: Kapitalrücklagen | |||
| 0100 | 1.1.1.4.2 | darunter: Gewinnrücklagen | |||
| 0110 | 1.1.1.5 | (+) | Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f CRR i. V. m. § 340g HGB | ||
| 0120 | 1.1.1.6 | (–) | Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a CRR | ||
| 0130 | 1.1.1.7 | (–) | immaterielle Vermögenswerte (inklusive bilanzierte Geschäfts- oder Firmenwerte) gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b i. V. m. Art. 37 CRR | ||
| 0140 | 1.1.1.8 | (–) | in der Bilanz ausgewiesene Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe e CRR i. V. m. Art. 41 Abs. 1 Buchstabe b CRR | ||
| 0150 | 1.1.1.9 | (–) | eigene Instrumente des harten Kernkapitals gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe f CRR | ||
| 0160 | 1.1.1.10 | (–) | der maßgebliche Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche | 1.1.1.10.1 + 1.1.1.10.2 | |
| 0170 | 1.1.1.10.1 | darunter: an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe h CRR) | |||
| 0180 | 1.1.1.10.2 | darunter: an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe i CRR) | |||
| 0190 | 1.1.1.11 | (+/–) | andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals gem. Art. 26 oder Art. 36 CRR | ||
| 0200 | 1.1.2 | Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 i. V. m. Art. 52 CRR | 1.1.2.1 + 1.1.2.2 + 1.1.2.3 | ||
| 0210 | 1.1.2.1 | (+) | eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem. Art. 52 CRR | ||
| 0220 | 1.1.2.2 | (–) | eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gem. Art. 56 Buchstabe a CRR | ||
| 0230 | 1.1.2.3 | (+/–) | andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des zusätzlichen Kernkapitals gem. Art. 51 oder Art. 56 CRR | ||
| 0240 | 1.2 | Ergänzungskapital gem. Art. 71 i. V. m. Art. 62 CRR* | 1.2.1 + 1.2.2 | ||
| 0250 | 1.2.1 | (+) | eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem. Art. 63 CRR | ||
| 0260 | 1.2.2 | (+/–) | andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals gem. Art. 62 oder Art. 66 CRR | ||
| 0270 | 1.3 | Zwischenergebnis: Eigenmittel brutto | 1.1 + 1.2 | ||
| 0280 | 1.4 | (–) | Abzugsposten für Beteiligungen gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 ZAG | ||
| 0290 | 1.5 | Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 4 ZAG |
Hinweis: Die dargestellte Tabelle deckt nicht sämtliche Positionen zur Berechnung der Eigenmittel ab; hierzu wird ausdrücklich auf § 15 ZAG in Verbindung mit § 1 Abs. 29 ZAG verwiesen. Abweichend von der Ermittlung der anrechenbaren Eigenmittel besteht das Anfangskapital nach § 1 Abs. 30 ZAG nur aus den Positionen des harten Kernkapitals gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a bis e CRR.
| 0300 | Skalierungsfaktor | gemäß § 2 Abs. 2 ZIEV |
| ID | Bezeichnung | Betrag1 (in Euro) 01 | Kommentare 02 | ||
| 0310 | 2 | Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute insgesamt | Endergebnis der gerechneten Methode* | ||
| 0320 | 2.1 | Eigenmittelanforderungen nach Methode A | Eigenmittelanforderungen nach § 3 ZIEV (2.1.1 + 2.1.2 + 2.1.3) * 0,1 | ||
| 0330 | 2.1.1 | Allgemeine Verwaltungsaufwendungen | |||
| 0340 | 2.1.2 | Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen | |||
| 0350 | 2.1.3 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |||
| 0360 | 2.2 | Eigenmittelanforderungen nach Methode B | Eigenmittelanforderungen nach § 4 ZIEV (2.2.1.1 + 2.2.1.2 + 2.2.1.3 + 2.2.1.4 + 2.2.1.5) * Zeile 0300 | ||
| 0370 | 2.2.1 | Zahlungsvolumen | |||
| 0380 | 2.2.1.1 | Tranche bis 5 Mio. Euro | Betrag nach § 4 Nr. 1 ZIEV | ||
| 0390 | 2.2.1.2 | Tranche von über 5 Mio. bis 10 Mio. Euro | Betrag nach § 4 Nr. 2 ZIEV | ||
| 0400 | 2.2.1.3 | Tranche von über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro | Betrag nach § 4 Nr. 3 ZIEV | ||
| 0410 | 2.2.1.4 | Tranche von über 100 Mio. bis 250 Mio. Euro | Betrag nach § 4 Nr. 4 ZIEV | ||
| 0420 | 2.2.1.5 | Tranche über 250 Mio. Euro | Betrag nach § 4 Nr. 5 ZIEV | ||
| 0430 | 2.3 | Eigenmittelanforderungen nach Methode C | Eigenmittelanforderungen nach § 5 ZIEV (2.3.5.1 + 2.3.5.2 + 2.3.5.3 + 2.3.5.4 + 2.3.5.5) * Zeile 0300; mindestens 0,8 * Betrag in Zeile 540 | ||
| 0440 | 2.3.1 | Zinserträge | |||
| 0450 | 2.3.2 | (–) | Zinsaufwand | ||
| 0460 | 2.3.3 | Einnahmen aus Provisionen und Entgelten | |||
| 0470 | 2.3.4 | Sonstige betriebliche Erträge | |||
| 0480 | 2.3.5 | Maßgeblicher Indikator | 2.3.1 + 2.3.2 + 2.3.3 + 2.3.4 | ||
| 0490 | 2.3.5.1 | Tranche bis 2,5 Mio. Euro | Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZIEV | ||
| 0500 | 2.3.5.2 | Tranche von über 2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro | Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ZIEV | ||
| 0510 | 2.3.5.3 | Tranche von über 5 Mio. bis 25 Mio. Euro | Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 ZIEV | ||
| 0520 | 2.3.5.4 | Tranche von über 25 Mio. bis 50 Mio. Euro | Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 ZIEV | ||
| 0530 | 2.3.5.5 | Tranche über 50 Mio. Euro | Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 ZIEV | ||
| 0540 | 2.3.6 | Eigenmittelanforderungen nach Methode C unter Verwendung des Durchschnittswerts des maßgeblichen Indikators für vorausgegangene drei Geschäftsjahre |
| 0550 | 3 | Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute insgesamt | Eigenmittelanforderungen nach § 7 ZIEV = 3.1 + 3.2 | |
| 0560 | 3.1 | Eigenmittelanforderungen nach Methode D | Eigenmittelanforderungen nach § 9 ZIEV = 3.1.2 | |
| 0570 | 3.1.1 | Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf i. S. d. § 1 Abs. 14 ZAG | ||
| 0580 | 3.1.2 | Gewichtung des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs | = 3.1.1 * 0,02 | |
| 0590 | 3.2 | Eigenmittelanforderungen für erbrachte Zahlungsdienste | Gemäß § 8 ZIEV = Zelle 310 |
| 0600 | Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG | 0010 – 0310 nur bei Zahlungsinstituten | |
| 0610 | Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG | 0010 – 0550 nur bei E-Geld-Instituten | |
| 0620 | Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG | 0600 mit Korrekturposten gewichtet | |
| 0630 | Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG | 0610 mit Korrekturposten gewichtet |