| 1 | Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb der Gegenwart und der Zukunft einordnen
- b)
- die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben
- c)
- den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanagementsystems beschreiben
- d)
- die Sicherheitsrichtlinien des Sicherheitsmanagementsystems, auch fachübergreifend, anwenden
- e)
- den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beachten
- f)
- Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsystemische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestalten und organisieren
- g)
- zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems beitragen
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| 2 | Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- das Zusammenwirken von europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken darstellen
- b)
- die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden
- c)
- Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwenden, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten
- d)
- die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbetrieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheiden
- e)
- das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbetrieb beschreiben
- f)
- die für das Sicherheitsmanagementsystem relevanten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, insbesondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheiden
- g)
- die innerbetrieblichen Fahrpläne unterscheiden, die jeweilige Darstellung beschreiben und Fahrplaneinträge im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden und einhalten
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| 3 | Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählen
- b)
- den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwendungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden
- c)
- den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahrbahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreuzungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreiben
- d)
- Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unterscheiden
- e)
- Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unterscheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Personenverkehr und Güterverkehr vornehmen
- f)
- Bahnstromanlagen unterscheiden
- g)
- Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterscheiden
- h)
- physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-System erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreiben
- i)
- den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berücksichtigen
- j)
- die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen
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| 4 | Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techniken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unterscheiden
- b)
- verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungsweise unterscheiden
- c)
- die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwenden
- d)
- Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden
- e)
- Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störungen beachten
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| 5 | Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreiben
- b)
- Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben
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- c)
- Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienen
- d)
- Abweichungen sowie Störungen erkennen und Maßnahmen einleiten
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| 6 | Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleiten
- b)
- Nothaltauftrag abgeben
- c)
- Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung im Bereich der Bahnanlagen ergreifen
- d)
- Sperrungen von Gleisen veranlassen
- e)
- besondere Maßnahmen bei Gefahrguttransport begleiten
- f)
- Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anfordern
- g)
- Aufträge des Notfallmanagements im Verantwortungsbereich ausführen
- h)
- Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Güterzügen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, begleiten
- i)
- Gesamtvorgang dokumentieren
- j)
- eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschlagen
- k)
- die Rollen im Notfallmanagement beschreiben
- l)
- mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen
- m)
- die Bedeutung von themenbezogenen Schulungen zum Notfallmanagement für ein Aufrechterhalten des sicheren Eisenbahnbetriebs erläutern
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