§ 5 ÖkoKennzG – Einziehung
Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÖkoKennzG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2009 I 78;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.8.2023 I Nr. 219
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026