§ 5 ÖkoKennzG – Einziehung

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Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÖkoKennzG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2009 I 78;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.8.2023 I Nr. 219

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026