§ 14 AbwAG

Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

📖

Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend.

Suchhilfen: Abwasserabgabe hinterziehen, Abwasserabgabe verkürzen, Abwasserabgabe Strafvorschrift, Abwasserabgabe Bußgeld, Hinterziehung Abwasserabgaben, Verkürzung Abwasserabgaben, kürzen, wasserabgaben, kürzung