§ 15 AbwAG

Ordnungswidrigkeiten

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
2.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Suchhilfen: Daten nicht überlassen, Steuerunterlagen Pflichtverletzung, Geldbuße bei Ordnungswidrigkeit, Fehlende Steuerunterlagen, Abgabepflichtige Unterlagenversäumnis, lassen