§ 16 AbwAG
Stadtstaaten-Klausel
📖
↗ Links
§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen können.
Suchhilfen: Steuerpflicht Berlin, Steuerpflicht Hamburg, Stadtstaaten Klausel, Abgabepflicht Stadtstaat, Selbstbestimmung Abgabe, Steuerliche Pflichten Berlin, Steuerliche Pflichten Hamburg