Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.
- 1.
- Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie betrieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und durchführen, dabei insbesondere:
- 2.
- Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen planen,
- 3.
- Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten, Beschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten,
- 4.
- Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädagogisch unter Mitwirkung Anderer realisieren,
- 5.
- Auszubildende und Beschäftigte lernbegleiten sowie individuell fördern,
- 6.
- Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufspädagogisch begleiten,
- 7.
- die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und optimieren.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- einen Abschluss in einem anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens zweijährige Berufspraxis und
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Ausbildungsberufe des Absatzes 1 haben.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung der Prüfung
- 1.
- Lernprozesse und Lernbegleitung,
- 2.
- Planungsprozesse in der beruflichen Bildung,
- 3.
- Berufspädagogisches Handeln.
- 1.
- Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung,
- 2.
- Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung,
- 3.
- Medienauswahl und -einsatz,
- 4.
- Lern- und Entwicklungsberatung.
- 1.
- Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse,
- 2.
- Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden,
- 3.
- Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung,
- 4.
- Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung,
- 5.
- Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen.
(4) (weggefallen)
§ 4 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“
(1) Die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ ist anhand einer komplexen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchzuführen. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 250 Minuten nicht unterschreiten und 280 Minuten nicht überschreiten.
(2) Die mündliche Prüfungsleistung wird durch ein situationsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prüfungsausschuss nach § 7 gewählten Thema erbracht. Die zu prüfende Person wählt dafür einen aus zwei zur Wahl gestellten Fällen aus. Die Prüfungsdauer beträgt für die zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten. Es ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren. Durch das Fachgespräch soll nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen moderiert, geführt und kommuniziert werden kann.
§ 5 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“
Die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ wird auf Grund einer komplexen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 250 Minuten nicht unterschreiten und 280 Minuten nicht überschreiten.
§ 6 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“
(1) Mit der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ kann erst nach Bestehen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 begonnen werden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr danach begonnen werden.
(2) Geprüft werden die in § 9 genannten Qualifikationen. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde.
(3) In der Projektarbeit soll eine komplexe berufspädagogische Problemstellung im beruflichen Handlungsfeld dargestellt, beurteilt und gelöst werden. Die zu prüfende Person schlägt aus den in § 9 genannten Funktionen dem Prüfungsausschuss dafür ein Projektthema vor. Auf dieser Grundlage entscheidet der Prüfungsausschuss über die Annahme der Projektarbeit. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
(4) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und pädagogisch begründet werden. Im Fachgespräch sollen anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den Aufgaben entsprechend § 1 Absatz 2 geprüft werden. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann. Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.
§ 7 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“
- 1.
- lern- und entwicklungstheoretische Grundlagen für die Gestaltung von Lern- und Qualifizierungsprozessen,
- 2.
- didaktische und pädagogische einschließlich methodische Gestaltung von Lernbegleitung unter Berücksichtigung von Geschäfts- und Arbeitsprozessen und unterschiedlicher jugendlicher und erwachsener Zielgruppen,
- 3.
- Lernbegleitung in und außerhalb von Arbeitsprozessen; Organisation der Lernbegleitung auch von Lernungewohnten.
- 1.
- lernpsychologische, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogische Methoden zur Erkennung und Behandlung von Problemen und Benachteiligungen im Lernen oder in der Persönlichkeitsentwicklung,
- 2.
- Erkennen und Behandeln von Lernproblemen und -benachteiligungen,
- 3.
- Erkennen und Behandeln von Entwicklungsproblemen und -benachteiligungen,
- 4.
- mit Lernenden angemessen und gewaltfrei kommunizieren, Feedback geben, Konflikte deeskalieren, Konfliktgespräche führen,
- 5.
- Zusammenarbeit mit sozialpsychologischen, Erziehungsberatungs- und pädagogischen Fachdiensten.
- 1.
- Anwenden von Lehrmedien,
- 2.
- Anwenden von Lernmedien,
- 3.
- Lehr- und Lernhilfen erstellen und anpassen; Mediendidaktik,
- 4.
- pädagogische und didaktische Grundsätze sowie technische Möglichkeiten der Medienentwicklung.
- 1.
- Lernberatung in Bildungsprozessen, insbesondere bei Lernkrisen; Abbruchprophylaxe,
- 2.
- Lerntherapien und Kooperation mit lerntherapeutischen Dienstleistungen,
- 3.
- Umgang mit disziplinarischen Problemen,
- 4.
- Bildungs- und Entwicklungsberatung für die berufsbiografische Lebensgestaltung und in betrieblichen Veränderungsprozessen.
§ 8 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“
- 1.
- kundenorientierte Feststellung von betrieblichem Lern- und Qualifikationsbedarf,
- 2.
- betriebliche Ausbildungspläne, betriebliche Zusatzqualifikationen sowie Weiterbildungsmaßnahmen entwickeln,
- 3.
- Lernprozesse und Lernsituationen unter Berücksichtigung kundenbezogener Anforderungen planen und modernisieren,
- 4.
- Lernbausteine, Lernunterlagen und Lernsequenzen bedarfsorientiert entwickeln,
- 5.
- unterschiedliche Lernorte koordinieren, Ausbildungsverbünde und Serviceausbildungen organisieren.
- 1.
- Eignungsanforderungen an Bildungsmaßnahmen feststellen,
- 2.
- Jugendliche für berufliche Bildungswege und Qualifikationsangebote interessieren und gewinnen,
- 3.
- die Eignung von Bewerbern diagnostizieren.
- 1.
- Auswählen und Einsetzen von Methoden zur Bewertung von Lernleistungen und zur Qualifikationsfeststellung,
- 2.
- Entwickeln von schriftlichen und mündlichen Lernzielkontrollen sowie Prüfungsaufgaben unter Berücksichtigung neuer Prüfungsformen und -methoden,
- 3.
- Gestalten von Prüfungssituationen unter psychologischen und rechtlichen Gesichtspunkten,
- 4.
- Bewerten von Lern- und Prüfungsleistungen.
- 1.
- Entwicklung von Konzepten für den Einsatz von Fachkräften in Lernbegleitaufgaben; Lehrziele für Lernstationen analysieren und bestimmen,
- 2.
- Auswahl, Eignung und Einsatz von Fachkräften für Lernbegleitaufgaben,
- 3.
- berufspädagogische Anleitung von Fachkräften für Lernbegleitaufgaben,
- 4.
- berufspädagogische Beratung bei Problemfällen.
- 1.
- qualitätssichernde und -verbessernde Methoden, Bildungscontrolling, Qualitätsstandards,
- 2.
- Bewertung beruflicher Bildungsprozesse hinsichtlich ihrer Leistungsmerkmale,
- 3.
- Qualitätsmanagement von Bildungsprozessen.
§ 9 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“
Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Prozess einer Ausbilderfunktion im beruflichen Einsatzfeld in einem konkreten projektförmig bearbeiteten Geschäftsfall zu entwickeln, zu planen, zu organisieren, durchzuführen, seine Qualität zu sichern und zu optimieren. Dabei sollen die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abgewogen und berücksichtigt werden. Als Ausbilderfunktionen gelten Funktionen, soweit sie den unter § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben entsprechen, wie: Ausbilderfunktionen in der betrieblichen Lehrwerkstatt, in der außerbetrieblichen Ausbildung benachteiligter Zielgruppen, in der überbetrieblichen Ausbildung, in der Koordination arbeitsprozessintegrierter Ausbildung und andere anleitende und beratende Ausbilderfunktionen.
§ 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 11 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Lernprozess und Lernbegleitung“ sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 1 ist das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus diesem und der Bewertung des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
- 1.
- die Projektarbeit,
- 2.
- nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
- a)
- die Präsentation sowie
- b)
- das Fachgespräch.
§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Prüfungsteile zu berechnen.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 13 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 14 Wiederholen der Prüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(3) Ist die Prüfungsleistung nach § 6 Absatz 4 nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 wiederholt werden.
§ 15 Übergangsregelung
Die Prüfungen zu dem Abschluss „Berufspädagoge/Berufspädagogin für Aus- und Weiterbildung IHK“ können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Anlage 1 (zu den §§ 11 und 12) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2326 – 2327)
| Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2328)
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
- 1.
- zum Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“
- a)
- Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
- b)
- Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachgesprächs mit Punkten,
- 2.
- zum Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ die Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note,
- 3.
- zum Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“
- a)
- Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
- b)
- Benennung und Bewertung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs mit Punkten,
- 4.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 5.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 6.
- die Gesamtnote in Worten,
- 7.
- Befreiungen nach § 10.