§ 40 3. DV-BEG
Verteilung von anzurechnenden Leistungen
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Bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der festgesetzten Rente verbleibt.
Suchhilfen: Halbe Rente behalten, Rentenabschlag vermeiden, Verteilung von Leistungen, Rente mindestbetrag, halten, meiden, teilung