§ 5 3. DV-BEG

Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten

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Hat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er nicht aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt worden, so liegt eine Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66 Abs. 3 BEG findet Anwendung.

Suchhilfen: Mehrere selbständige Tätigkeiten, Nebentätigkeit Selbstständigkeit, Beschränkung Selbstständigkeit, Gleichzeitige Selbstständigkeit, Selbstständige Mehrfachbeschäftigung, Erwerbstätigkeit kombinieren, Selbstständigkeit neben Hauptberuf, Mehrfachbeschäftigung Selbstständige, schränkung