§ 6 3. DV-BEG
Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln
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Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG), wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.
Suchhilfen: Geldmittel beschaffen, Finanzierung ablehnen, untragbare Bedingungen, Kreditaufnahme verweigern, finanzielle Belastung, Zwangsversteigerung vermeiden, Kosten nicht tragbar, Mittelbeschaffung verhindern, schaffen, lehnen, dingungen, lastung, meiden, telbeschaffung