§ 44 BeurkG

Verbindung mit Schnur und Prägesiegel

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Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.

Suchhilfen: Urkunde binden, Schnurbindung, Prägesiegel anbringen, Mehrseitige Urkunde verbinden, Dokumente zusammenbinden, Siegelprägung, Urkundenbindung, Schriftstücke bündeln, bringen, sammenbinden