§ 35 37. BImSchV – Widerruf der Anerkennung

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Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
1.
eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
2.
die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 37 bis 41 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 42 Absatz 2 Satz 2 oder ihre Auskunftspflicht nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder eine Kontrolle vor Ort aus anderen Gründen nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 37. BImSchV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348

Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juni 2026