Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 14 – Schifffahrtsweg Rhein-Kleve
§ 14.01 Anwendungsbereich
- 1.
- dem Griethauser Altrhein (GAR) von Griethausen (GAR-km 0,00) bis zur Einmündung in den Rhein (GAR-km 10,24/Rh-km 863,93) und
- 2.
- dem Spoykanal (SyK) vom Unterwasser der Schleuse Brienen (SyK-km 4,57) bis zum Hafen Kleve (SRK-km 1,78).
§ 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- 1.
- Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf jeweils eine Länge von 67,00 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten.
- 2.
- Die Fahrrinnentiefe
- a)
- entspricht auf dem Griethauser Altrhein bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen dem jeweiligen Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich zuzüglich 0,30 m,
- b)
- b) beträgt auf dem Spoykanal 2,50 m.
§ 14.03 Zusammenstellung der Verbände
- 1.
- In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge darf 2 000 Tonnen nicht überschreiten. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das seiner Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen ist, darf nur einen Anhang schleppen.
- 2.
- Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
§ 14.04 Fahrgeschwindigkeit
| Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt | 8 km/h. |
§ 14.05 Bergfahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.06 Begegnen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.07 Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.10 Stillliegen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.11 Schifffahrt bei Hochwasser
Auf dem Griethauser Altrhein ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich 810 cm erreicht oder überschritten hat.
§ 14.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.15 Meldepflicht
- 1.
- Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in den Schifffahrtsweg Rhein-Kleve auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
- a)
- Schiffsgattung;
- b)
- Schiffsname;
- c)
- Standort, Fahrtrichtung;
- d)
- Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
- e)
- Tragfähigkeit;
- f)
- Länge und Breite des Fahrzeugs;
- g)
- Art, Länge und Breite des Verbandes;
- h)
- Fahrtroute;
- i)
- Beladehafen
- j)
- Entladehafen;
- k)
- bei gefährlichen Gütern nach ADN:
- aa)
- die UN-Nummer oder Stoffnummer,
- bb)
- die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
- cc)
- die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
- dd)
- die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
- k1)
- bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
- l)
- Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
- m)
- Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
- 2.
- Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.
- 3.
- Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden.
- 4.
- Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen.
- 5.
- Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die meldepflichtige Strecke einfährt, muss der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.
§ 14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
Eine frei fahrende Fähre mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführt, braucht die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt wird, dass die übrige Schifffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.
§ 14.22 Regelungen über den Verkehr
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.23 Regelungen zum Sprechfunk
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- a)
- sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 14.04 nicht überschreitet, und
- b)
- die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 14.11 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet, und
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 und
- bb)
- die Meldepflicht nach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5
- 3.
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet.