Art 4 BinSchUkrAbkG

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Ordnungswidrig im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Abschluß von Verträgen über Wechselverkehre im Sinne des Artikels 3 des Abkommens in Abweichung von den durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 in Kraft gesetzten Mindest-/Höchstfrachten anbietet oder vermittelt oder wer solche Verträge abschließt oder erfüllt.

Suchhilfen: Frachtpreisverstoß, Transportvertrag illegal, Wechselverkehrsvertrag anbieten, Mindestfrachten missachten, Höchstfrachten überschreiten, Verstoß gegen Transporttarife, Frachtbetrug, Verstoß gegen Wirtschaftsstrafgesetz, bieten, schreiten