Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 27.7.2021 I 3146
📖 Gesamtes Gesetz am Stück lesen
Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
-
Kapitel 1 Allgemeines
-
Kapitel 2 Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
-
Abschnitt 2 Kleinserien-Typgenehmigung
-
Abschnitt 3 Einzelgenehmigung
-
Abschnitt 4 EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen
-
Kapitel 3 EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
-
Kapitel 4 EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
-
Kapitel 5 Gemeinsame Vorschriften
- § 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme
- § 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
- § 27 Zulassung und Veräußerung
- § 28 Informationen des Herstellers
- § 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
-
Kapitel 6 Anerkennung von Technischen Diensten
-
Kapitel 7 Durchführungs- und Schlussvorschriften