§ 33 EG-FGV
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
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(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer festgesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der benannten Stelle.
(2) Die Anerkennung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn die nach § 31 zu fordernden Kriterien nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden.
(3) Die Anerkennung kann insbesondere dann zurückgenommen werden, wenn die nach § 31 zu fordernden Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides nicht erfüllt waren.
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