§ 32 EG-FGV

Änderung der Anerkennung

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(1) Die anerkannte Stelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen nach § 31 Absatz 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anerkennung kann durch Erteilung eines Änderungsbescheides geändert werden. Für das Änderungsverfahren gilt § 31.

Suchhilfen: Anerkennung ändern, Änderungsbescheid beantragen, Kraftfahrt‑Bundesamt informieren, Angaben im Antrag korrigieren, Anerkennungsstelle Meldung, Verfahren Anerkennungsänderung, Änderungsmitteilung senden, erkennung, antragen, gaben, fahren, erkennungsänderung