§ 2 ERPWiPlanG 2026
Ermächtigung zur Kreditaufnahme
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
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