§ 3 ERPWiPlanG 2026 – Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan

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Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ERPWiPlanG 2026, nicht nur diese Vorschrift):

Die §§ 2 bis 5 treten gem. § 6 am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2027, frühestens jedoch am 31.12.2026, außer Kraft

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026