§ 11 EuAbgG
Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
📖
↗ Links
Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. § 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende Anwendung.
Suchhilfen: Krankheitskosten Zuschuss, Pflegekosten Unterstützung, Geburtskosten Zuschuss, Abgeordnetenversorgung, Kostenbeihilfe EU‑Parlament, stützung, geordnetenversorgung