§ 8b GFlFleischV – Datenverarbeitung und Datenübermittlung

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Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GFlFleischV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 10.3.2022 I 428

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 7. April 2022